Artikel 1 BFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Gebarung

Geldfluss aus

der Finanzierungstätigkeit

 
  

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

79 174,026

96 568,487

Einzahlungen:

79 688,743

96 053,770

Nettofinanzierungsbedarf:

 

- 514,717

 

Finanzierungsüberschuss:

  

- 514,717

      

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010198

Dokumentnummer

NOR40201920

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