Artikel 1 BFG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben: 58 314,340 41 541,205 99 855,545

Einnahmen: 57 486,888 42 368,657 99 855,545

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Abgang: 827,452 - -

Überschuss: - 827,452 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

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