Artikel 1 BFG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1999 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Beträge in Millionen Schilling

Ausgaben: 767 584,245 264 077,311 1 031 661,556

Einnahmen: 697 438,016 334 223,540 1 031 661,556

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Abgang: 70 146,229 - -

Überschuß: - 70 146,229 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1999 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1998

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12056689

alte Dokumentnummer

N3199811797O

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