Artikel 1 BFG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1993 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 688.419,621 107.171,720 795.591,341

Einnahmen: 624.299,416 171.291,925 795.591,341

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Abgang: 64.120,205 - -

Überschuß: - 64.120,205 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1993 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004763

Dokumentnummer

NOR12051980

alte Dokumentnummer

N3199315401L

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