Artikel 1 BFG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1992 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 648. 759,616 92. 287,984 741. 047,600

Einnahmen: 585. 698,695 155. 348,905 741. 047,600

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Abgang: 63. 060,921 - -

Überschuß: - 63. 060, 921 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1992 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils gelten den Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004726

Dokumentnummer

NOR12051543

alte Dokumentnummer

N3199218797J

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