Artikel 1 BFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1991 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 600 519,109 76 851,960 677 371,069

Einnahmen: 537 222,840 140 148,229 677 371,069

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Abgang: 63 296,269 - -

Überschuß: - 63 296,269 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1991 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

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