Artikel 1 Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus“)

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2020

Artikel 1

Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011062

Dokumentnummer

NOR40221213

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