Artikel 1
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn
- 1. ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *1) gefaßt worden ist, und
- 2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10010396
Dokumentnummer
NOR12132657
alte Dokumentnummer
N8197839164L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
