Artikel 1 Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1992

Artikel 1

Bei der Berufungskommission ist mit Rücksicht auf die von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle ein Senat einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008816

Dokumentnummer

NOR12106333

alte Dokumentnummer

N6199221973J

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