Artikel 1 Besondere Hilfeleistung an Soldaten und deren Hinterbliebene

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2008

Artikel 1

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

20005648

Dokumentnummer

NOR40095245

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