Artikel 1 Bescheinigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1997

Artikel 1

Verbindlicherklärung der ÖNORM-EN 45503

Soweit Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, ausüben, eine Bescheinigung darüber begehren, daß ihre Vergabeverfahren und ‑praktiken zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und der einschlägigen österreichischen Vorschriften übereinstimmen, sind bei der Bewertung der Auftragsvergabeverfahren die Bestimmungen der in der Anlage enthaltenen ÖNORM-EN 45503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 zu beachten.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung, Vergabepraktikum

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012713

Dokumentnummer

NOR12157844

alte Dokumentnummer

N9199748601L

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