Artikel 1
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Medizinische Physik nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10009814
Dokumentnummer
NOR12123894
alte Dokumentnummer
N7199220451J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
