Artikel 1
- 1. Ausnahmebewilligungen
- Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
- 2. Tageslärmpunkte
- Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
- 3. Berichterstattung
- In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20009987
Dokumentnummer
NOR40197755
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