Artikel 1 Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1988

Artikel 1

Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige setzt voraus:

  1. 1. die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme,
  2. 2. eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis sowie
  3. 3. ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Gesetzesnummer

10009672

Dokumentnummer

NOR12122461

alte Dokumentnummer

N7198817219J

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