Artikel 1
Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige setzt voraus:
- 1. die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme,
- 2. eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis sowie
- 3. ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Gesetzesnummer
10009672
Dokumentnummer
NOR12122461
alte Dokumentnummer
N7198817219J
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