Artikel 1 Auflassung zweier Abschnitte der B 83 und der B 95

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1999

Artikel 1

  1. 1. Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von km 298,36 bis km 305,98 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 521, bestimmten - Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
  1. 2. Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 3,48 (alt) bis km 5,65 (alt)/km 1,80 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 521, bestimmten - Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 20 000 zu ersehen.

Gleichzeitig wird der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße vom km 305,98 (alt) bis km 306,40 (alt) Bestandteil der B 70 Packer Straße und der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 0,0 (alt) bis km 3,48 (alt) Bestandteil der B 83 Kärntner Straße.

Schlagworte

BGBl. Nr. 521/1990

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10012889

Dokumentnummer

NOR12159353

alte Dokumentnummer

N9199913689U

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