Artikel 1 Auflassung zweier Abschnitte der B 72 Weizer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1990

Artikel 1

Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 24,58 bis km 26,94 (alt) und von km 27,278 (alt) bis km 28,16 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Feber 1978, BGBl. Nr. 107, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weiz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen, während der Teil von km 26,94 (alt) bis km 27,278 (alt) als Bestandteil der B 64 Rechberg Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 760 zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011921

Dokumentnummer

NOR12151960

alte Dokumentnummer

N9199010602J

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