Artikel 1
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 24,58 bis km 26,94 (alt) und von km 27,278 (alt) bis km 28,16 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Feber 1978, BGBl. Nr. 107, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weiz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen, während der Teil von km 26,94 (alt) bis km 27,278 (alt) als Bestandteil der B 64 Rechberg Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 760 zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
10011921
Dokumentnummer
NOR12151960
alte Dokumentnummer
N9199010602J
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