Artikel 1
Der Straßenteil
- 1. der B 3 Donau Straße von km 90,20 bis km 93,76 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 454/1974
- bestimmten - Abschnitt „Plesching",
- 2. der B 121 Weyrer Straße von der Landesgrenze Niederösterreich
(Oberösterreich) bis km 33,399 wird, soweit er durch die
- Umlegung auf den bereits fertig gestellten und
verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung BGBl. Nr.
- 683 /1974 bestimmten - Abschnittes „Oberland",
- 3. der B 135 Gallspacher Straße von km 22,875 (alt)/(neu) bis
km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung
- auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 528/1991 bestimmten - Abschnitt
- „Pengering-Niederholzham",
- 4. der B 142 Obernberger Straße von km 0,3 (alt) bis km 1,467
(alt)/km 1,4 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 184/1976 bestimmten - Abschnitt
- „Reichsdorf",
- 5. der B 142 Obernberger Straße von km 8,752 bis km 8,997 wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten
und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 9/1989
- bestimmten - Abschnitt „Weng",
- 6. der B 145 Salzkammergut Straße von km 0,0 (alt) bis 11,36
- (alt)/km 0,252 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 134/1991 bestimmten - Abschnitt
- „Vöcklabruck-Ost",
- 7. der B 153 Weißenbacher Straße von km 9,407 (alt) bis km 9,540
- (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.
678/1990 bestimmten - Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil" und
- 8. der B 166 Pass Gschütt Straße von km 45,26 (alt) bis km 45,4
- (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.
- 538 /1985 bestimmten - Abschnitt „Gosaumühle"
- f ür den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
20000210
Dokumentnummer
NOR40001704
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