Artikel 1 Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1999

Artikel 1

Der Straßenteil

  1. 1. der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1992 bestimmten - Abschnitt „Zurndorf-Nickelsdorf“,
  2. 2. der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 673/1991 bestimmten - Abschnitt „ASt. Wulkaprodersdorf“,
  3. 3. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 532/1989 bestimmten - Abschnitt „Höll-Edlitz“,
  4. 4. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 13/1990 bestimmten - Abschnitt „Burg-Eisenberg“,
  5. 5. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 293/1991 bestimmten - Abschnitt „Eisenberg-Deutsch Schützen“,
  6. 6. der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 1031/1994 bestimmten - Abschnitt „Burgauberg-Rohrbrunn“,
  7. 7. der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 513/1989 bestimmten - Abschnitt „Doiber-Windisch Minihof“,
  8. 8. der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 192/1991 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Oberwart“,
  9. 9. der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 636/1993 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Klingenbach“,
  10. 1 0.der B 50 Oberwarter Straße von km 33,145 bis km 37,865 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1983 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Markt Allhau“,
  11. 11. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 51,205 bis km 58,700 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 559/1983 bestimmten - Abschnitt „Strem-Güssing“ und
  12. 12. der B 63 Steinamangerer Straße von km 28,00 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 810/1994 bestimmten Abschnitt - „Umfahrung Großpetersdorf“
  1. f ür den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10012885

Dokumentnummer

NOR12159344

alte Dokumentnummer

N9199913600U

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