Artikel 1
Die Straßenteile der B 57 Güssinger Straße von km 230,66 bis zur Einbindung in die B 66 (alt), der B 66 Gleichenberger Straße von km 23,49 bis km 27,30 und von km 28,00 bis km 28,60 sowie der B 68 Feldbacher Straße von km 23,50 bis zur Einbindung in die B 66 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bestimmten - Abschnitte der „Umfahrung Feldbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb bzw. grün ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-66 im Maßstab 1 : 4 000 und B 66-81-314 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bezüglich die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße - ausgenommen den bereits gebauten und verkehrsübergebenen Teil - von km 22,70 bis km 23,50 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
10011944
Dokumentnummer
NOR12152195
alte Dokumentnummer
N9199011044H
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