Artikel 1
Der Straßenteil der B 218 Langenloiser Straße von km 3,87 bis km 6,84 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Mai 1978, BGBl. Nr. 247, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Langenlois“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Langenlois aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 218/62 - 89 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 247/1978
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10012264
Dokumentnummer
NOR12154043
alte Dokumentnummer
N9199328269J
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