Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 212 Bad Vöslauer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Artikel 1

Der Straßenteil der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 5,034 (alt) bis km 8,606 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 15/1990, bestimmten - Abschnitt „Baden-Dammgasse“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 212/13 - 93 im Maßstab 1:25 000) zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10012263

Dokumentnummer

NOR12154042

alte Dokumentnummer

N9199328267J

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