Artikel 1 Aufhebung des Sichtvermerkzwanges (Luxemburg)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1930

Artikel 1

Artikel 1. Die Angehörigen des eines Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.

Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.

Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus österreichischen Staatsangehörigen oder aus luxemburgischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als Paßersatz. Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010342

Dokumentnummer

NOR40208621

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