Artikel 1
Im Jahr 2001 ist mit Stichtag 15. Mai 2001 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich" hat die Arbeitsstättenzählung 2001 gemeinsam mit der Volkszählung 2001 abzuwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
20000905
Dokumentnummer
NOR40011489
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)