Artikel 1 Anzeigepflicht für die Furunkulose der Fische

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Artikel 1

Die Furunkulose der Fische wird unter die anzeigepflichten Tierseuchen im Sinne des § 16 des Gestzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, eingereiht und haben demgemäß auf diese Seuche die die Anzeigepflicht betreffenden Bestimmungen des § 17 desselben Gesetzes Anwendung zu finden.

Der Gemeindevorsteher hat, sobald eine Anzeige im Sinne dieser Vorschriften an ihn gelangt, sofort zu veranlassen, daß zur Konstatierung der Seuche krankhafte Veränderungen zeigende Fische an hiezu zu bestimmende Anstalten eingesendet werden, falls dies seitens der Besitzer selbst nicht schon geschehen sein sollte. Von der Entsendung des Amtstierarztes zur Konstatierung der Seuche hat die politische Behörde in der Regel Umgang zu nehmen.

Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht der Furunkulose erregen, ist in der Beilage enthalten.

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

RGBl. Nr. 177/1909

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010174

Dokumentnummer

NOR40004642

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