Artikel 1
Seine k. k. Majestät haben zur Erläuterung des §. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 zu erklären geruht, daß der Notherbe nach den §§. 786, 830 und 837 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt sei, über den ihm vom Tode des Erblassers an, bis zur wirklichen Zutheilung des Pflichttheiles gebührenden verhältnißmäßigen Antheil an Gewinn und Verlust, und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern.
Zur Durchsetzung des Anspruchs siehe auch Art. XLII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895.
Schlagworte
ABGB, Noterbe, Pflichtteil, Zuteilung, Anteil, Vermögensbekanntgabe, Eidesleistung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10001657
Dokumentnummer
NOR12019313
alte Dokumentnummer
N2184722645S
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