Artikel 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10009102
Dokumentnummer
NOR12115202
alte Dokumentnummer
N6199813168O
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