Artikel 1 Anpassungsfaktor für 1996

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1995

Artikel 1

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1996 mit 1,023 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,10, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,11 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008975

Dokumentnummer

NOR12110919

alte Dokumentnummer

N6199551651J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)