Artikel 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1996 mit 1,023 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,10, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,11 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008975
Dokumentnummer
NOR12110919
alte Dokumentnummer
N6199551651J
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