Artikel 1 Anpassungsfaktor für 1994

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Artikel 1

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1994 mit 106,60 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008884

Dokumentnummer

NOR12107652

alte Dokumentnummer

N6199331221J

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