Artikel 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1994 mit 106,60 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008884
Dokumentnummer
NOR12107652
alte Dokumentnummer
N6199331221J
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