Artikel 1 Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1983

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR Anwendung findet, und zwar auf

  1. 1. das nationale Prüfungszeichen der Behörden des amtlichen Maß- und Gewichtswesens,
  2. 2. das Prüfungszeichen, das von den autorisierten Unternehmen zur Beglaubigung von Meßinstrumenten verwendet wird,
  3. 3. die Prüfungszeichen, die von den Behörden des amtlichen Maß- und Gewichtswesens und von den autorisierten Unternehmen in den Fällen der nicht obligatorischen Erneuerung der Prüfung verwendet werden.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 43/1972, betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10002603

Dokumentnummer

NOR12033068

alte Dokumentnummer

N2198311983T

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