Artikel 1 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN, MITGLIEDSCHAFT UND AUFBAU Artikel 1 Zweck

Artikel 1

Zweck der Bank ist es, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

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