Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich:
- – eine Schaufel
- – eine Kanalabdeckung
- – ein Auffangbehälter aus Kunststoff.
- 2. Alle anderen Bestimmungen des ADR über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
- 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20006810
Dokumentnummer
NOR40118956
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