Artikel 1 ADR – Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug

Alte FassungIn Kraft seit 09.2.1996

Artikel 1

(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11 403, 21 403, 31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62 403, 71 403, 81 403 und 91 403 des ADR sind diese nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind, anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012616

Dokumentnummer

NOR12156813

alte Dokumentnummer

N9199654102J

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