Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:
1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1), und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
2. Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.
- Prag, am 25. April 1995
- Wien, am 22. Mai 1995
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10012522
Dokumentnummer
NOR12156155
alte Dokumentnummer
N9199548803J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)