Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:
- 1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
- 1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
- 2. Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.
- Helsinki, am 24. November 1994
- Warschau, am 27. Jänner 1995
- Wien, am 18. April 1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
10012510
Dokumentnummer
NOR12156094
alte Dokumentnummer
N9199548114J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)