Artikel 1 ADR – Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für befüllte Druckgaspackungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und der Verpackungsanweisung P204 3) c) der Anlage A des ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes und validiertes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems festgeschrieben ist.

  1. 1. Die Nachweisgrenzen eines solchen Verfahrens müssen betragen:
  1. bei 20° C: mindestens 2 x 10-3 mbar . I .·s-1 bezogen auf den Innendruck
  2. bei 50° C: mindestens 1 x 10-2 mbar .·I . s-1 bezogen auf den Innendruck
  3. oder ein entsprechend interpolierter Wert bei anderen Temperaturen.
  1. 2. Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50°C erfolgt, muss sie ergänzt werden:
  1. durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen und
  2. durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der gefüllten Dosenkörper bei 50°C.
  1. 3. Bei den in Abs. 1 genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende Formveränderungen auftreten.
  1. Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckagerate überschritten wird.

(2) Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20003006

Dokumentnummer

NOR40046339

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)