Artikel 1 ADR – Abweichungen der Angaben im Beförderungspapier

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2002

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR, Abschnitt 5.4.1 gelten folgende Texte:

  1. a) Absatz 5.4.1.1.1 a):
  1. b) Absatz 5.4.1.1.1 c):
  1. für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden;
  2. für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz 5.4.1.2.5;
  3. für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben.
  1. c) Absatz 5.4.1.1.1 d):
  1. d) Absatz 5.4.1.1.1 e):
  1. e) Absatz 5.4.1.1.1 e), Bemerkung:
  1. f) Absatz 5.4.1.1.1, Text am Ende des Absatzes:
  1. g) Absatz 5.4.1.1.2:

(2) Weiterhin gelten abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR Abschnitt 5.4.1 folgende Änderungen:

  1. a) Absatz 5.4.1.1.3:
  1. b) Absatz 5.4.1.1.6:
  1. c) Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 (künftig Absatz 5.4.1.1.14):

(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.

(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M122)“.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20002044

Dokumentnummer

NOR40032202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)