Artikel 1
- 1. Abweichend von 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.
- 2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2016. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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