Artikel 1 ADN – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2022

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs ausgestellt werden und dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster entsprechen, bis zum 31. Dezember 2023 als gültig anerkannt.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012092

Dokumentnummer

NOR40248777

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