Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs ausgestellt werden und dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster entsprechen, bis zum 31. Dezember 2023 als gültig anerkannt.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012092
Dokumentnummer
NOR40248777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)