ARTIKEL 1
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien
- a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist;
- b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde;
- c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder b) genannten Investoren kontrolliert wird,
wobei diese Investoren einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass
- i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder
- ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei geschaffen oder erworben wurden, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
- b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Unternehmen;
- c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
- d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
- e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
- a) in Hinblick auf die Republik Österreich:
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
- b) in Hinblick auf die Republik Indien:
das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des über ihr liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt.
(5) umfasst der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
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