Artikel 1
Im Bestreben und im Geiste des Artikels 15 des Vertrages zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, haben die beiden Vertragsteile Verhandlungen über den gegenseitigen Handel mit Käse geführt.
Im Laufe dieser Verhandlungen haben sie festgestellt, daß es im Lichte der gewonnenen Erfahrungen angebracht ist, ein neues Abkommen zu schließen, dessen Bestimmungen ab 1. September 1987 wie folgt lauten:
- 1. Österreich und die Gemeinschaft kommen überein, daß für die nachstehend genannten Jahresmengen von Käse die Einfuhrabgaben die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
A. Bei der Einfuhr nach Österreich
Nachfolgende Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, die von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind:
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Nummer/Unternummer Einfuhrabgabe
des Warenbezeichnung in Schilling Menge in
Österreichischen für 100 kg Tonnen
Zolltarifs
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0406
aus 20 A 1 c Schmelzkäse, auch gerieben
aus 20 A 2 c oder pulverförmig .......... 760,- 2 000
30 A 1
30 A 2
0406
aus 20 A 1 c Käse mit Schimmelbildung im )
aus 20 A 2 c Teig, auch gerieben oder )
40 A 1 pulverförmig ............... 560,- )
40 A 2 )
)
0406 )
aus 20 A 1 c Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, )
aus 20 A 2 c Fontal, Gouda, Havarti, )
aus 90 A 1 f Malbo Maribo, Mimolette, )
aus 90 A 2 f Samso, Tybo, auch gerieben )
oder pulverförmig .......... 560,- )
)
0406 )
aus 20 A 1 c Tilsiter, auch gerieben oder )
aus 20 A 2 c pulverförmig ............... 460,- )
aus 90 A 1 f )
aus 90 A 2 f )
)
0406 )
aus 20 A 1 c Emmentaler und Gruyere, auch )
aus 20 A 2 c gerieben oder pulverförmig . 460,- )
aus 90 A 1 f )
aus 90 A 2 f ) 3 000
)
0406 )
aus 10 A 1 b Butterkäse, Esrom, Italico, )
aus 10 A 2 b Kernheim, St. Nectaire, )
aus 20 A 1 b St. Paulin, Taleggio, )
aus 20 A 1 c Cheddar und andere )
aus 20 A 2 b vorstehend nicht erfaßte )
aus 20 A 2 c Käse mit einem Wassergehalt )
aus 90 A 1 d in der fettfreien Käsemasse )
aus 90 A 1 e von 62 Gewichtsprozent oder )
aus 90 A 1 f weniger, auch gerieben oder )
aus 90 A 2 d pulverförmig ............... 560,- )
aus 90 A 2 e )
aus 90 A 2 f )
B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifes, mit
Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten
Bescheinigung begleitet sind:
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Menge Einfuhrabgabe
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a) - Emmentaler, Gryerzer, )
Sbrinz, Bergkäse, weder )
gerieben noch in )
Pulverform, mit einem )
Fettgehalt von mindestens )
45 Gewichtshundertteilen in )
der Trockenmasse, mit einer )
Reifezeit von mindestens )
drei Monaten, der )
Unterposition 04.04 A des )
Gemeinsamen Zolltarifes: )
- in Standard-Laiben ....... ) 8 000 t 18,13 ECU für
- in Stücken, ) 100 kg
vakuumverpackt, oder )
unter inertem Gas )
verpackt, mit Rinde an )
mindestens einer Seite, )
mit einem Eigengewicht )
von 1 kg oder mehr ....... )
- in Stücken, )
vakuumverpackt, oder )
unter inertem Gas, )
verpackt mit einem )
Eigengewicht von 450 g )
oder weniger ............. )
b) - Schmelzkäse, weder gerieben
noch in Pulverform, zu
dessen Herstellung keine
anderen Käsesorten als
Emmentaler, Bergkäse oder
ähnliche Hartkäse verwendet
worden sind, in Aufmachung
für den Einzelverkauf und
mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse von
56 Gewichtshundertteilen
oder weniger, der
Unterposition 04.04 D des 36,27 ECU für
Gemeinsamen Zolltarifes .... 3 750 t 100 kg
c) - Käse mit Schimmelbildung im )
Teig, der Unterposition )
04.04 C des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- Tilsiter, dessen Teig nicht )
gepreßt ist, mit einer )
Reifezeit von mindestens )
einem Monat und Butterkäse, )
der Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- Mondseer, mit einem )
Fettgehalt in der )
Trockenmasse von )
40 Gewichtshundertteilen )
oder mehr und weniger als )
48 Gewichtshundertteilen, )
der Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- Alpentaler, mit einem )
Fettgehalt von mindestens )
45 Gewichtshundertteilen in )
der Trockenmasse und einem )
Wassergehalt von mehr als )
40 Gewichtshundertteilen, )
aber nicht mehr als )
45 Gewichtshundertteilen, )
der Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- Edamer, mit einem )
Fettgehalt in der )
Trockenmasse von )
40 Gewichtshundertteilen ) 3 950 t 60 ECU für 100 kg
oder mehr und weniger als )
48 Gewichtshundertteilen, )
in Laiben mit einem )
Eigengewicht von 350 g oder )
weniger (genannt )
„Geheimratskäse“ ), der )
Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- „Tiroler Graukäse“ , mit )
einem Fettgehalt in der )
Trockenmasse von einem )
Gewichtshundertteil oder )
weniger und einem )
Wassergehalt von )
60 Gewichtshundertteilen )
oder mehr, aber weniger als )
66 Gewichtshundertteilen, )
der Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- Käse, genannt „Weißkäse )
nach Balkanart“ und )
„Kefalo-Tyri“ , aus )
Kuhmilch hergestellt, mit )
einem Fettgehalt in der )
Trockenmasse von weniger als )
48 Gewichtshundertteilen, )
der Unterposition 04.04 E I )
b) 2 des Gemeinsamen )
Zolltarifes ................ )
- 2. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen,
- um zu gewährleisten, daß
- - einerseits die vereinbarten Mengen bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 1 lit. b) nicht überschritten werden;
- - andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig und so erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten Mengen erreicht werden können.
- Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere die Modalitäten der Bewilligungserteilungen sowie alle allfälligen Änderungen werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren und/oder den Importeuren.
- Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr gefährdet werden.
- 3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils
- darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes hervorrufen.
- In diesem Zusammenhang kommen sie überein, Vorkehrungen für die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten sind.
- Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu treffen.
- 4. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich des Funktionierens des vorliegenden Abkommens in Konsultationen eintreten und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise, der Produktion, der Vermarktung und des Verbrauches von heimischen oder importierten Käsen, den Vertrag abändern.
- Vor allem dann, wenn eine bedeutende Entwicklung der Importe von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich - insbesondere von nicht vom Abkommen erfaßten Käse - festgestellt wird, treten die beiden Vertragsteile auf Antrag des einen oder des anderen von ihnen in Konsultationen mit dem Ziele ein, die Möglichkeit der Änderung der in diesem Abkommen festgesetzten Mengen zu prüfen.
- 5. Das gegenständliche Abkommen kann vor Ablauf eines Jahres durch
- eine schriftliche Benachrichtigung gekündigt werden.
- Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, behalten sich beide Vertragsteile die Rechte vor, die ihnen vor dem 1. September 1987 zugestanden sind.
- 6. Das vorliegende Abkommen ersetzt das Befristete Abkommen
- zwischen Österreich und der EWG über eine gemeinsame Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse vom 21. Oktober 1981, zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 20. März 1984.
- Geschehen zu Brüssel, am 31. Juli 1987.
Schlagworte
Qualitätsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006852
Dokumentnummer
NOR12074862
alte Dokumentnummer
N5198712802L
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