Artikel 1
(1) Österreichische und iranische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und aus diesem ausreisen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Schlagworte
Diplomatenpaß
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10005400
Dokumentnummer
NOR12059929
alte Dokumentnummer
N4197434946L
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