Verfassungsbestimmung
Artikel 1
- 1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
- a) Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,
- b) seinen Fall prüfen zu lassen und
- c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
- 2. Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Abs. 1 lit. a, b und c
genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
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