Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 1
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verfassungsbestimmung
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Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
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