Artikel 1
Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, angeführten wiederkehrenden Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
10000640
Dokumentnummer
NOR12009251
alte Dokumentnummer
N1197910206U
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