vgl. Art. 5
Artikel 1
(1) Werden die Pfandbriefe von einer Kreditanstalt (Zentralanstalt) ausgegeben, die durch den Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Mitgliedsanstalten) errichtet ist, so genügt es, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einer Mitgliedsanstalt zustehen. Das gleiche gilt von den im Falle des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ersatzweise zur Deckung bestimmten Werten.
(2) Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder die Arrestvollziehung sowie im Falle des Konkurses der Zentralanstalt oder einer Mitgliedsanstalt gelten zugunsten der Pfandbriefgläubiger die in den Deckungsregistern der Mitgliedsanstalten eingetragenen Hypotheken und sonstigen Werte und das zu Deckung bestimmte, bei den Mitgliedsanstalten vorhandene Geld als zum Vermögen der Zentralanstalt gehörig.
vgl. Art. 5
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003799
Dokumentnummer
NOR40002349
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