Artikel 1
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953, BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Zink zum 31. Mai 1959 eingezogen. Mit Ablauf des 31. Mai 1959 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 31. Oktober 1959 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung genommen und umgewechselt.
Die Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Aluminium bleiben weiterhin in Umlauf.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1998
Schlagworte
BGBl. Nr. 64/1953
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003908
Dokumentnummer
NOR12043553
alte Dokumentnummer
N3195941945J
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