Artikel 19
Art. 19 Verhältnis zu anderen Steuern
1. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Österreich vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.
2. Unterliegen Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 in der Republik Österreich einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.
3. Unterliegen Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Drittstaat die Rückerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)