Artikel 19 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

Artikel 19

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097781

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)