Artikel 19
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
(1) Art. 19.Steuerschuldner ist in den Fällen
- 1. des Art. 1 der Erwerber und
- 2. des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer.
- 1. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
- 2. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
- 3. im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054208
alte Dokumentnummer
N3199451444L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)