Absätze 3 und 5: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 19
- 1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmaß der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuß über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung.
- 2. Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat tritt der Ausschuß zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuß berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
- 3. Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen wird als bestätigt angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Maßnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer 48 Stunden beschließt, die Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen, sie nur teilweise in Kraft zu setzen oder eine andere Frist für ihre Durchführung festzulegen.
- 4. Sind laut Beurteilung des Sekretariats die Bedingungen der Artikel 14, 13 und 17 in bezug auf mehr als einen dieser Artikel erfüllt, so wird jeder Beschluß, Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen, für jeden Artikel gesondert und in der obigen Reihenfolge gefaßt. Sind die Bedingungen in Artikel 17 in bezug auf mehr als einen Teilnehmerstaat erfüllt, so wird jeder Beschluß, die Zuteilung nicht in Kraft zu setzen, für jeden Staat gesondert gefaßt.
- 5. Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 können jederzeit vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden.
- 6. Bei seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat die Ölgesellschaften, um deren Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Maßnahmen zu hören.
- 7. Spätestens mit Inkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen wird ein internationales Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen, der die Agentur dabei unterstützt, die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
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